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26. 02. 2008
Die Satzung der Wissenschafts-Pressekonferenz § 1 Zweck

Die Wissenschafts-Pressekonferenz (WPK) e.V. hat den Zweck, die Begegnung, das Verständnis und den Informationsaustausch zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit zu fördern. Sie will durch ihre Tätigkeit zu einer verantwortungsvollen, sachgerechten und unabhängigen Berichterstattung aus dem gesamten Bereich der Wissenschaft, der Medizin und der Technik in allen publizistischen Medien beitragen.
Die WPK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die WPK ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der WPK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der WPK.
Die Ziele der WPK sollen besonders durch folgende Mittel erreicht werden:
Einladungen zu und regelmäßige Veranstaltung von Pressekonferenzen, Informationsgesprächen, Podiumsgesprächen, Diskussionsforen und Informationsbörsen zu Themen aus Wissenschaft und Wissenschaftspolitik.

§ 2 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Wissenschafts-Pressekonferenz (WPK) e.V." und hat seinen Sitz in Bonn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Als Mitglieder können nur hauptberufliche Journalisten und Publizisten aller wissenschaftlichen Fachrichtungen aufgenommen werden, die regelmäßig über Wissenschaft, Medizin, Technik, Wissenschafts- und Forschungspolitik berichten. Pressereferenten von Institutionen, Behörden oder Firmen, auch wenn sie hauptberufliche Journalisten sind, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Alle Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele der WPK nach besten Kräften zu fördern und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten; seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beginn, Ende und Ruhen der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag, der von zwei Mitgliedern unterstützt werden muss, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam. Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung des Vereins und wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses möglich. Die Mitgliederversammlung beschließt endgültig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Der Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 der Satzung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand entscheidet dann über Ende oder Ruhen der Mitgliedschaft.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

Vorstand
Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Falle seiner Verhinderung vertreten zwei Mitglieder des Vorstands den Verein gemeinsam.
Der Vorstand führt die Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzangelegenheiten und ist zur Zeichnung aller Zahlungsanweisungen befugt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist verpflichtet und kann zudem jederzeit, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb eines Monats, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung bei jeder Zahl von erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, die nicht Mitglieder des amtierenden Vorstands sein dürfen
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht ist zulässig. Dabei kann ein Mitglied maximal 2 weitere Mitglieder durch Vollmacht vertreten. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt schriftlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den Wahlen das Los, bei anderen Beschlüssen die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 8 Niederschriften über Sitzungen

Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen werden Protokolle verfasst, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 9 Finanzen

Die WPK wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Beiträge von Förderern, Stiftungen und anderen Einrichtungen oder Erträge von treuhänderisch verwalteten Stiftungen. Alle Beiträge, Spenden und andere Einnahmen dürfen nicht mit Auflagen verbunden sein und werden ausschließlich zur Erreichung der Ziele der WPK verwendet. Die Unabhängigkeit der WPK wird durch finanzielle Zuwendungen nicht beeinflusst. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der WPK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die beabsichtigte Änderung unter Angabe des bisherigen und des vorgeschlagenen Textes bekanntzugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder.

§ 11 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Auflösung

Bei der Auflösung der Wissenschafts-Pressekonferenz e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der WPK an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kommuni-kation über Wissenschaft und Forschung.

Bonn, den 2. Juni 2007


Die WPK-Satzung zum Download: Satzung Satzung 68.57 Kb
 

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